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  #31  
Alt 06.06.13, 21:29
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ist zwar in österreich ... aber wie schnell ist das eventuell auch hier:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...56_12H0000_000
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  #32  
Alt 07.06.13, 01:31
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Unfassbar!!!

Wenn ich richtig gerechnet habe, dann sind das insgesamt ca. 13.000 Euro???
Bei aller Liebe, aber wenn ich höre und lese, dass Vergewaltiger, Kinderschänder, Waffenhändler oder gar Kriegsverbrecher teilweise schon nach kurzer Zeit (und geläutert!) wieder auf freiem Fuß sind, dann spottet das wirklich jeder Beschreibung!

Auch wenn es in diesem Fall eher um das Persönlichkeitsrecht als um das Urheberrecht geht, ist das wirklich unglaublich!

(Allerdings hätte man sich als Fotografierender auch wirklich eine bessere Antwort einfallen lassen können...)
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Gruß Jenny
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  #33  
Alt 07.06.13, 08:37
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StGB § 328 Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft.
UrhG § 106-108 : Verbreitung von "Raubkopien": 3-5 Jahre Haft
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Ein gutes Bild ist: wenn man es länger als einen Augenblick ansieht.
Alles ist schon einmal fotografiert worden - aber noch nicht von mir.
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  #34  
Alt 07.06.13, 10:16
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Na wenn das mal nicht angemessen ist
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  #35  
Alt 07.06.13, 10:41
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Zitat:
Zitat von Pygar Beitrag anzeigen
Wundert Dich so etwas?

StGB § 328 Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft.
UrhG § 106-108 : Verbreitung von "Raubkopien": 3-5 Jahre Haft
Wie geil ist das denn? Wie bist du denn darauf gekommen???
Man...auch wenn's für Betroffene sowie generell für das wirkliche Leben echter Mist ist...aber bescheuerte Gesetze find ich zum tot lachen

Aber mal im Ernst. Es gibt so viele Ungereimtheiten in der deutschen, wie auch der internationalen Rechtssprechung...
Was andere Länder machen, da hab ich keinen Einfluss drauf. Aber ich finde zumindest Deutschland sollte da mal echt einiges überdenken. Jenny hat's ja auch schon angesprochen... die Härtegrade der verschiedenen Urteile machen manchmal echt überhaupt keinen Sinn und stellen nicht selten für viele (Opfer) einen Schlag ins Gesicht und einen Tritt in die Weichteile dar.

Wobei...mir fällt da gerade etwas ein...

Das verursachen einer nuklearen Explosion bedeutet defacto ja "NUR", dass man sich illegal Material/Waffen beschafft hat und diese auch in gefährlicher Art und weise verwendet hat. Zudem kommt noch die Verstrahlung weitläufiger Gebiete auch weit abseits des Detonationsortes (Wolken, Regen etc.) über Jahrzehnte.

Es ist ja nicht gesagt, dass dabei auch jemand zu schaden kommt...auch wenn das sehr unwahrscheinlich ist. Aber ich denke, sollte der realistische Fall eintreten (wenn man eine nukleare Explosion verursachen würde) dass Mensch und Tier getötet und/oder verletzt werden, dann bleibt das auch nicht bei 5 Jahren sondern steigt mit der Anzahl an weiteren Vergehen (gefährliche Körperverletzung, Mord, Totschlag...whatever)...oder?


Edit:

Ach...und dazu würde natürlich noch Sachschaden sowie mutwillige Zerstörung kommen, wegen der Zerstörung von Haus, Hof und Staatseigentümern.
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Geändert von Garion (07.06.13 um 10:50 Uhr).
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  #36  
Alt 07.06.13, 11:08
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wieso das so ist, ist doch eigentlich klar.
da wir in einer materiell ausgerichteten gesellschaft leben geht selbstverständlich Geld VOR Leben.
also müssen materielle/finanzielle schäden härter geahndet werden.
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  #37  
Alt 07.06.13, 11:30
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§ 52 StGB regelt: Wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt gibt es nur eine Strafe.
Die wird dann, natürlich, an der Höchstgrenze festgemacht.


Aber es gibt noch andere Beispiele: http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Wobei auch schon allein der Begriff "Raubkopie" ein Schwachsinn ist.
Denn unter Raub versteht man ein Vermögensdelikt durch Gewaltanwendung.

Die Moral von der Geschicht': klau* keine urheberrechtlich geschützten Werke nicht.

* Auch unwahr. Denn kopieren ist kein Diebstahl.
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  #38  
Alt 24.10.13, 15:28
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Hallo!

Das hier kam heute mit dem CleverPrinting-Newsletter:

Zitat:
>>> Das Recht am eigenen Bild - Fotos mit Abbildungen von Personen veröffentlichen

Auf einer Wanderung im Urlaub machen Sie einige Schnappschüsse, auf denen auch einige Personen zu sehen - und zu erkennen sind. Sie veröffentlichen die Fotos auf Ihrer Webseite oder auf Facebook (oder sogar in einer Drucksache) und kurz danach schneit eine Unterlassungserklärung ins Haus... Wissen Sie, ob Sie in der Öffentlichkeit aufgenommene Fotos mit Personen verwenden können, auf denen Personen zu erkennen sind? Auch wenn es sich um grössere Gruppen oder sogar Ansammlungen handelt?

Ein Teil des Persönlichkeitsrechts wird als "Recht am eigenen Bild" bezeichnet. Dieses Recht beinhaltet, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert wird oder nicht. Und ob dieses Bild veröffentlicht wird. Ergo: Bilder von Personen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung dieser Personen veröffentlicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen auf dem Bild zu sehen sind, ob es sich um ein Portrait handelt, oder ob vielleicht nur der Hinterkopf abgebildet ist - ausschlaggebend ist die Tatsache, ob die Person aufgrund der auf dem Foto sichtbaren Merkmale erkennbar ist. Eine Aufnahme von hinten, bei der aber die außergewöhnliche Haarpracht Rückschlüsse auf die aufgenommene Person zu lässt, bedarf also genauso einer Zustimmung wie auch eine nicht erkennbare Person, die vor Ihrem Haus steht, denn auch da kann man auf die Identität rückschliessen.

Etwas anders verhält sich die Lage, wenn die Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen aufgenommen werden. Zu solchen öffentlichen Veranstaltungen zählen beispielsweise Fußballspiele im Stadium, Demonstrationen oder Konzerte. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Menschenmenge ist jedoch nicht gleich Menschenmenge - Aufnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fussgängerzonen zählen nicht als Ausnahme, da die Passanten hier nicht willentlich, sondern zufällig zusammentreffen.

Nun hätten Pressefotografen nach dem "Recht am eigenen Bild" Unmögliches zu leisten, und deswegen gibt es weitere Ausnahmen. Handelt es sich um ein sogenanntes Bild der Zeitgeschichte, also Aufnahmen von Politikern, Managern, Künstlern, Schauspielern, Sportlern und noch einigen anderen Personen des öffentlichen Lebens, müssen Sie keine Genehmigung einholen. Bei deren Lebensgefährten oder Kindern gilt die Ausnahme wiederum nicht.

So, das wäre im Groben geklärt. Wer noch mehr im Detail klären und aufklären möchte, dem sei die Website der Kanzlei Marion Janke aus Rostock empfohlen. Die Spezialistin zu den Themen Urheberrecht und Medienrecht erklärt die verschiedenen Rechtsgebiete und deren Regeln wie das Softwarerecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht, Fallbeispielen beleben die Informationen. Vielen Dank für diese kostenlos zur Verfügung gestellte und gut verständliche Rechtswissen!

http://www.medienrecht-urheberrecht....d-personenfoto
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  #39  
Alt 24.10.13, 15:52
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habsch auch gelesen
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  #40  
Alt 24.10.13, 16:25
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Also müsste man "menschlichen Beifang" auf veröffentlichten Urlaubsfotos unkenntlich machen? Wie asi ist dass denn bitte?
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