Hallo,
auch wenn Du schon eine andere Idee hast,
kommt hier noch ein kleiner Nachtrag:
Zitat:
Sozialadäquanzklausel
§ 86 Abs. 3 und § 86 a Abs. 3 StGB enthalten eine so genannte Sozialadäquanzklausel, d. h. die Verbote gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Kennzeichen in den Bereichen der Wissenschaft und Lehre, der Kunst oder der staatsbürgerlichen Aufklärung, wie auch im Fall dieser Veröffentlichung. Gleichermaßen ist auch das Verwenden von Kennzeichen nicht strafbar, aus denen der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann.
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Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung des Hakenkreuzes in durchgestrichener Form. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.1
Vgl. Urteil des BGH vom 15. März 2007; Az.: 3 StR 486/06.
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(Quelle:
VerfassungsschutzBerlin
("
Info Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus"))
Ist eine PDF-Datei mit Infos und Symbolen (zu finden unter "Reihe Info").