Tee, Kaffee und einen guten Morgen!
Eine Spende an den Papst kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Dies entschied das Kölner Finanzgericht nachdem eine Steuerberatungsgesellschaft gegklagt hatte,
deren Geschäftsführer Papst Benedikt XVI. in einer Audienz einen Scheck über 50.000 Euro überreicht hatte.
Zwar erhielt das Unternehmen eine Spendenbescheinigung des "Staatssekretärs seiner Heiligkeit" aus dem Vatikan,
doch laut dem Gericht kann nur steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, welche in einem EU-Mitgliedsland liegt.
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